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THG Quote

Elektrisch fahren wird bezahlt!

Mit Ihrem E-Auto tragen Sie dazu bei, dass wir CO2-Emmissionen in Deutschland einsparen. Diese eingesparten Treibhausgase können Sie verkaufen, indem Sie die THG-Quote beantragen. Gerne übernehmen wir das für Sie.

So funktioniert’s:

FAQ - Sie haben Fragen? Gerne beantworten wir einige schon hier.

Nur Halter*innen eines rein batterieelektrischen Fahrzeuges können im Rahmen der gesetzlichen THG-Quote profitieren. Zugelassen sind reine Batterie-Elektrofahrzeuge der Fahrzeugklassen M1 (PKW), N1 (leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t) und N2/N3 (schwere Nutzfahrzeuge ab 3,5 t) sowie Busse (Fahrzeugklasse M3). Das Fahrzeug kann auch geleast oder ein Firmenwagen sein. Mietwagen und Hybridfahrzeuge sind nicht zugelassen.

  • Den ausgefüllten Vermarktungsvertrag für die THG-Quote
  • Ein Foto oder Scan der Zulassungsbescheinigung Teil I (Vorder- und Rückseite)

Der Antrag für die THG-Prämie für dieses Jahr kann bis zum 31.10. des aktuellen Jahres bei uns gestellt werden. Dies geht nur, wenn die Erstzulassung des eFahrzeugs bereits in diesem Jahr oder früher erfolgt ist. Eine rückwirkende Beantragung der THG-Prämie ist nicht mehr möglich.

Die Auszahlung erfolgt umgehend nachdem der Hohe Mark Energie GmbH die Freigabe vom Umweltbundesamt vorliegt. Es kommt aktuell aufgrund des hohen Andrangs beim Bundesamt zu Verzögerungen in der Bearbeitung. Wir rechnen momentan mit einer Rückmeldung binnen 12 Wochen.
Die Prämie kann je nach Wunsch überwiesen werden oder als Ladeguthaben mit zukünftigen Ladevorgängen verrechnet werden.

Ausschlaggebend für die Steuerpflicht ist die Frage, ob es sich um ein Fahrzeug im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen handelt.

  • Betriebsvermögen:
    Erhaltene Zahlungen sind Betriebseinnahmen und damit als Teil des Gewinns steuerpflichtig.
  • Privatvermögen:
    Der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote ist keiner Einkunftsart zuzuordnen. Erhaltene Zahlungen sind daher „privat“ und unterliegen nicht der Einkommensteuer.
  • Dienstwagen:
    Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber der Fahrzeughalter. Die Prämie steht daher im Regelfall dem Arbeitgeber zu.

Jährlich und über mehrere Jahre hinweg. Voraussichtlich bis 2030.